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STK 2021 25

mehrfache Nötigung, mehrfache üble Nachrede

Schwyz · 2022-03-15 · Deutsch SZ
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mehrfache Nötigung, mehrfache üble Nachrede | Strafgesetzbuch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 15. März 2022 STK 2021 25 und 26 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer, Anschlussberufungsgegner und Berufungs- gegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, sowie D.________, Privatkläger, Berufungsgegner, Berufungsführer und Anschlussberufungs- gegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend mehrfache Nötigung, mehrfache üble Nachrede

Kantonsgericht Schwyz 2 (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 17. Februar 2021, SEO 2020 01);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben: A. Die Anklagebehörde sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom

28. Mai 2020 schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 350.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 3‘500.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Vi-act. 1). Dage- gen erhob der Beschuldigte am 5. Juni 2020 Einsprache (Vi-act. 2). Nach Er- gänzung der Untersuchung hielt die Anklagebehörde am Strafbefehl fest und überwies diesen am 21. August 2020 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau zur Beurteilung (Vi-act. 3). Dem Beschuldigten wird folgender Sach- verhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

1. mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Am 06.08.2018, zu einem unbekannten Zeitpunkt, legte A.________ in Gersau, G.________ xx, innerhalb der Garage ein Vorhängeschloss um die Schwingarme der Garagentore Nr. 1 und Nr. 2, sodass diese nicht mehr geöffnet werden konnten. H.________, Tochter von D.________, welche sich zu dieser Zeit mit ihrer Familie in der Wohnung ihres Vaters in den Ferien befand, konnte daher abends ihr Fahrzeug nicht in der Ga- rage Nr. 1 von D.________ parkieren und war genötigt, dieses anderswo abzustellen. Am 16.08.2018 um ca. 18.00 Uhr parkierte A.________ sein Motorrad in Gersau, G.________ xx, unmittelbar vor die Garage Nr. 1 und versperrte damit D.________ ab ca. 18.00 Uhr die Zufahrt zu seiner Garage, so dass er sein Fahrzeug nicht darin parkieren konnte. Nach einem kurzen Wortwechsel ausserhalb der Garage holte A.________ ein Vorhänge- schloss bzw. eine Kette, betrat die Garage und legte diese bei den Toren der Garagen Nr. 1 und Nr. 2 um die Schwingarme, so dass diese nicht mehr geöffnet werden konnten. Erst als zwei Beamte der Kantonspolizei Schwyz um ca. 18.59 Uhr an der Örtlichkeit eintrafen, entfernte A.________ auf Verlangen der Polizeibeamten das Motorrad und die Ket- te, so dass das Garagentor wieder geöffnet werden und D.________ sein Motorfahrzeug in der Garage parkieren konnte. A.________ handelte jeweils in der Absicht, H.________ und D.________ am Parkieren in der Garage Nr. 1 zu hindern, was ihm auch

Kantonsgericht Schwyz 4 gelang, da H.________ aufgrund der von ihm eingesetzten Mittel ge- zwungen war, ihr Fahrzeug im Freien zu parkieren und auch D.________ sein Fahrzeug nicht in der Garage parkieren konnte und sie so die Nut- zung der Garage nicht wahrnehmen konnten. A.________ schränkte durch sein Vorgehen H.________ und D.________ in unzulässiger Wei- se in ihrer Handlungsfreiheit ein.

2. mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB Am 05.08.2018, zwischen ca. 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, begab sich A.________ zur Wohnung von D.________ in Gersau, G.________ xx, klingelte an der Tür und äusserte sich gegenüber der Tochter von D.________, H.________, welche die Wohnungstür geöffnet hatte, dass D.________ ein Dieb sei. Anschliessend entfernte sich A.________ in unbekannte Richtung. Am 06.08.2018, zu einem unbekannten Zeitpunkt, brachte A.________ ein Schreiben an das Garagentor in Gersau, G.________ xx, mit unter anderem folgendem Inhalt, an: (...) D.________ hat keinen Mietvertrag für diese Garage mit I.________ und ist daher laut der Reglement nicht berechtigt ist, im Garage zu par- kieren (...) (...) D.________ schuldet der Wohnung derzeit CHF 60.000 bis ende 2017 und hat seit 2013 kein Geld für Betriebskosten bezahlt. Jedes ande- re Mitglied der I.________ ist gezwungen worden, D.________ Anteil an den Kosten zu bezahlen, so dass er bei jedem Aufenthalt in G.________ in Effekt, der vom Rest von uns stiehlt. Wenn er seine Wohnung vermie- tet, stiehlt auch der Mieter die Wohnung. Wenn er seine Wohnung kos- tenlos zur Verfügung stellt, stiehlt auch derjenige, der dort wohnt, aus der I.________. (...) Gegenüber der Tochter von D.________ bezichtigte A.________ D.________ als Dieb. Im Schreiben vom 06.08.2018 hielt A.________ fest, dass D.________ von den anderen Stockwerkeigentümern Geld stehle. Mit den getätigten Äusserungen gegenüber H.________ und auch mit den Äusserungen im Schreiben vom 06.08.2018 an und für sich, aber auch nach dem Sinn, der sich aus der Eingabe als Ganzes ergibt, be- zeichnete A.________ D.________ als Dieb und verletzte ihn damit in seiner Ehre und unterstellt ihm, er benehme sich nicht wie ein charakter- lich anständiger Mensch. A.________ wusste, dass er D.________ gegenüber H.________ und im Schreiben vom 06.08.2018 eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigte. Indem er gegenüber H.________ dennoch sagte, D.________ sei ein Dieb und er das Schreiben am 06.08.2018 an das Garagentor hängte

Kantonsgericht Schwyz 5 und damit veröffentlichte, nahm er es zumindest in Kauf, den Ruf von D.________ zu verletzen. B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau befragte an der Hauptver- handlung vom 10. Februar 2021 den Beschuldigten und die Zeugin H.________ (Vi-act. 21). Die Anträge der Anklagebehörde entsprachen dem Strafbefehlsdispositiv vom 28. Mai 2020 (Vi-act. 18). Der Privatkläger bean- tragte, der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 28. Mai 2020 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (Vi-act. 19). Der Beschuldigte beantragte seinerseits, er sei vollumfänglich freizusprechen und sein erbete- ner Verteidiger sei zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates bzw. des Privatklägers (Vi-act. 20). Mit Urteil vom 17. Februar 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau Folgendes (Vi-act. 26):

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a. der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

b. der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Zif- fer 1 StGB

2. A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 350.00 und mit einer Busse von CHF 1’312.50.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

a) den Kosten bis Erlass Strafbefehl von CHF 2’013.00;

b) den Kosten ab erfolgter Einsprache inkl. Vertretung der An- klage von CHF 1’160.00

c) den bisherigen Gerichtskosten von CHF 1’500.00 (Auslagen Dolmetscher, Zeuge, Gericht, ohne Kosten für die Redakti- on, Ausfertigung und Versand des begründeten Entschei- des) sowie weiteren CHF 2’100.00 für die Begründung des Entscheides werden dem Beschuldigten zu 30% auferlegt;

Kantonsgericht Schwyz 6

d) den reduzierten Kosten der Vertretung des Privatklägers im Betrage von CHF 2’000.00 werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung] C. Der Beschuldigte meldete am 22. Februar 2021 Berufung an (KG-act. 4, STK 2021 25) und reichte am 28. April 2021 die Berufungserklärung ein (KG- act. 1, STK 2021 25). Der Privatkläger meldete seinerseits am 1. März 2021 Berufung an (KG-act. 2, STK 2021 26) und reichte am 29. April 2021 die Berufungserklärung ein (KG- act. 3, STK 2021 26). Die Anklagebehörde erklärte am 10. Mai 2021 ihre Anschlussberufung (KG- act. 6, STK 2021 25 = KG-act. 5, STK 2021 26). An der für beide Verfahren gemeinsam durchgeführten Berufungsverhandlung vom 15. März 2022 wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act 12, STK 2021 25). Der Beschuldigte beantragte, er sei von den angeklagten Vorwürfen freizusprechen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für beide Instanzen (KG-act. 12/1). Zudem sei die Anschlussbe- rufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 12, S. 14). Der Privatkläger verwies auf die Anträge der Berufungserklärung (KG- act. 12, S. 11). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten, die Bestrafung gemäss Strafbefehl und die vollumfängli- che Auferlegung der Kosten zulasten des Beschuldigten (KG-act. 12/2);-

Kantonsgericht Schwyz 7 in Erwägung:

1. Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Der Beschuldigte (KG-act. 1, STK 2021 25) und der Privatkläger (KG- act. 3, STK 2021 26) erhoben gegen das gleiche Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 17. Februar 2021 (SEO 2020 01) Berufung, so- dass derselbe Sachverhalt in beiden Verfahren zu beurteilen ist, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.

2. Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht haben, indem er am 6. August 2018 inner- halb der Garage der Liegenschaft G.________ xx in Gersau ein Vorhänge- schloss um die Schwingarme der Garagentore Nr. 1 und Nr. 2 gelegt habe, sodass H.________ ihr Fahrzeug nicht in der Garage Nr. 1 habe parkieren können. Zudem soll er am 16. August 2018 sein Motorrad vor derselben Ga- rage Nr. 1 parkiert und danach ein Vorhängeschloss bzw. eine Kette um die Schwingarme der Garagen Nr. 1 und Nr. 2 gelegt haben, sodass der Privat- kläger sein Fahrzeug nicht in der Garage Nr. 1 habe parkieren können (vgl. Anklage Ziffer 1).

a) Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 16. August 2018, bestreitet hingegen denjenigen vom 6. Au- gust 2018 (KG-act. 12/1, S. 3). Die Vorinstanz erwog zum Sachverhalt vom 6. August 2018, eine Abwägung der Aussagen der Zeugin H.________ und des Beschuldigten ergebe, dass die Zeugenaussage von H.________ glaubhaft sei. Sie habe vermocht, glaubhaft und detailliert darzulegen, dass das Garagentor versperrt gewesen sei und nur einen halben Meter habe geöffnet werden können. Weiter gebe es keine Hinweise auf eine andere Täterschaft, zumal der Beschuldigte zugebe, zehn Tage später das Vorhängeschloss am Garagentor angebracht zu haben.

Kantonsgericht Schwyz 8 Ebenso gebe der Beschuldigte zu, den Zettel am 6. August 2018 an das Ga- ragentor angebracht zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch am 6. August 2018 die Garage versperrt habe (angef. Ur- teil, E. 5.1.1). Der Beschuldigte bringt vor, er habe kein Schloss um die Schwingarme der Garage angebracht, sondern lediglich den Griff des Garagentors gedreht, so- dass man den Schlüssel benötigt habe, um die Garage öffnen zu können. Die Aussage der Zeugin, wonach sich das Gargentor um ca. 50 cm habe öffnen lassen, sei nicht nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Privatkläger eingeschränkt (KG-act. 12/1, S. 3).

b) Die vorinstanzlichen Aussagen der Zeugin H.________ sind das einzige Beweismittel im Hinblick auf das Anbringen eines Vorhängeschlosses mit ei- ner Kette an den Schwingarmen der Garagen Nr. 1 und 2 am 6. August 2018. Die Zeugin erwähnte, sie seien tagsüber weg gewesen (Vi-act. 21, Frage 12). Sie hätten das Garagentor zugemacht, nicht abgeschlossen und seien wegge- fahren (Vi-act. 21, Frage 24). Als sie abends zurückgekommen seien, hätten sie das Garagentor nicht mehr öffnen können und den Zettel vorgefunden (Vi- act. 21, Frage 12). Man habe das Garagentor vielleicht 50 cm öffnen können, aber sie hätten mit dem Auto nicht hineinfahren können. Soweit sie sich erin- nern könne, sei ihr Mann hineingegangen und zwar unten durch, unter diesen 50 cm (Vi-act. 21, Frage 15; vgl. Frage 24). Demnach sprach die Zeugin ledig- lich davon, dass sie das Garagentor nur in einem gewissen Umfang hätten öffnen können. Ein Vorhängeschloss oder eine Kette erwähnte sie nicht. Wäre die Garage mit einem solchen verschlossen gewesen, hätte dies ihr Ehemann aber sehen müssen, als er in die Garage gegangen sei. Die Zeugin hätte die- sen wichtigen Umstand denn auch mit höchster Wahrscheinlichkeit erwähnt, wenn er sich wie angeklagt tatsächlich ereignet hätte. Zudem konnte sich die Zeugin nicht daran erinnern, ob sie am Tag zuvor, d.h. am 5. August 2018, die Garage mit einem Schlüssel oder lediglich von Hand geöffnet und abge-

Kantonsgericht Schwyz 9 schlossen habe (Vi-act. 21, Frage 21). Sie konnte sich nicht einmal mehr dar- an erinnern, ob sie überhaupt über einen Schlüssel zur Garage verfügte (Vi- act. 21, Frage 23). Auch der Privatkläger sprach lediglich davon, dass seine Tochter am 6. August 2018 das Garagentor Nr. 1 nicht mehr habe öffnen kön- nen (U-act. 8.1.02, Frage 8). Der Beschuldigte habe damals seiner Tochter die Zufahrt zur Garage versperrt (U-act. 8.1.02, Frage 10). Ein Vorhänge- schloss oder eine Kette erwähnte auch der Privatkläger nicht. Demgegenüber verneinte der Beschuldigte mehrfach und konstant, am 6. Au- gust 2018 ein Vorhängeschloss um die Schwingarme der Garage angebracht zu haben (U-act. 10.0.02, Rz. 140, 150; Vi-act. 21, Fragen 4, 7; KG-act. 12, Frage 24). Er habe damals einfach den Griff gedreht, damit man den Schlüs- sel benötige, um die Garage öffnen zu können (U-act. 10.0.02, Rz. 175 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte stets zugab, am 16. August 2018 eine Kette an die Schwingarme der Garage angebracht zu haben (U-act. 10.0.02, Rz. 201; Vi-act. 21, Frage 4), ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich betreffend den 6. August 2018 nicht die Wahrheit sagen sollte. Angesichts des Umstandes, dass sich H.________ nicht daran erinnern konnte, ob sie über einen Schlüssel zum Garagentor verfügte, wäre es durchaus möglich, dass sie dieses lediglich darum nicht öffnen konnte, weil der Beschuldigte den Griff an der Innenseite des Tors drehte. Damit wäre die Zufahrt in die Garage aber nicht derart versperrt gewesen, dass H.________ das Garagentor überhaupt nicht mehr hätte öffnen können. Entweder verfügte sie über keinen Schlüssel oder sie benutzte diesen nicht. Jedenfalls verbleiben ernsthafte Zweifel an der Ursache, weshalb H.________ das Garagentor am 6. August 2018 nicht mehr öffnen konnte. Demzufolge ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er das Garagentor am 6. August 2018 nicht mit einem Vorhänge- schloss oder einer Kette versperrte.

c) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand-

Kantonsgericht Schwyz 10 lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung (DELNON/RÜDY, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 7). Das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise gedul- dete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Andro- hung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1; BGE 119 IV 301, 305; vgl. TRECHSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 StGB N 7).

d) Nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte am 6. August 2018 das Garagentor nicht mit einem Vorhängeschloss oder einer Kette ver- sperrte, ist ihm keine Nötigungshandlung zurechenbar. Demzufolge ist der objektive Tatbestand dieses Vorwurfs nicht erfüllt, weshalb er insofern freizu- sprechen ist.

e) Mit der Platzierung seines Motorrads vor der Garage und dem Anbrin- gen einer Kette mit Schloss an den Schwingarmen des Garagentores am

16. August 2018 schränkte der Beschuldigte die Willensbetätigung des Privat- klägers insofern ein, als dieser sein Fahrzeug nicht in der Garage parkieren konnte. Der Beschuldigte sagte zwar aus, dass sich vor der Garage drei freie Parkplätze befänden, die der Privatkläger benutzen dürfe (KG-act. 12, Fragen 52 ff.). Er verhinderte die Zufahrt in die Garage aber auf unbestimmte Zeit. Die Einflussnahme auf die Willensbetätigung durch den Privatkläger endete ledig- lich deshalb nach einer Stunde, weil der Privatkläger die Polizeibeamten zu Hilfe rief. Sodann hätte der Zutritt zur Garage durch ein anderes Tor (z.B. Nr. 1) die nötigende Wirkung der Tathandlung nicht beseitigt, weil die Garage nicht derart gross ist, dass der Privatkläger mit dem Fahrzeug durch ein anderes Garagentor auf den Parkplatz Nr. 5 hätte fahren können (vgl. Fo-

Kantonsgericht Schwyz 11 tos in Beilage 2 zu Vi-act. 8). Das Zwangsmittel erreichte die im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Intensität.

f) In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 StGB N 14; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 55). Die Platzierung des Motorrads und das Anbringen des Vorhängeschlosses mit Kette an den Schwingarmen des Garagentores Nr. 5 erforderten ein aktives, d.h. bewusstes und gewolltes Vorgehen des Beschuldigten. Es ist nicht an- ders vorstellbar, als dass er dem Privatkläger willentlich und wissentlich die Zufahrt in die Garage verhindern und diesen dazu bringen wollte, sein Fahr- zeug ausserhalb der Garage zu parkieren. Damit nötigte er den Privatkläger vorsätzlich, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

g) Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss positiv begründet werden (DEL- NON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. A. 2019, Art. 181 StGB N 56). Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (z.B. BGE 141 IV 441, E. 3.2.1; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 57; TRECHSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 4. A. 2021, Art. 181 StGB N 10).

Kantonsgericht Schwyz 12 aa) Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass dem Privatkläger keine Be- rechtigung zur Nutzung des Garagenplatzes zukomme. Er sei deshalb als Stockwerkeigentümer und Stellvertreter des Verwalters gestützt auf Besitzes- schutzrecht (Art. 926 ZGB) und das Selbsthilferecht (Art. 52 Abs. 3 OR) be- rechtigt gewesen, ihn an der Einfahrt in die Garage zu hindern (KG-act. 12/1, S. 7-18). aaa) Das Besitzesschutzrecht im Sinne von Art. 926 ZGB richtet sich gegen eine widerrechtliche Beeinträchtigung (Entziehung oder Störung) des Besitzes (DOMEJ/SCHMIDT, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 926 ZGB N 3). Der Besitzesschutz eines Mit- besitzers gegen einen anderen Mitbesitzer oder eines mittelbaren gegen ei- nen unmittelbaren Besitzer ist nur zulässig, sofern nicht die Rechtsfrage des Umfanges der Befugnisse des beklagten Besitzers umstritten ist (STARK/LINDENMANN, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Band IV, 1. Abteilung, 1. Teilband, 5. A. 1981, Vorbe- merkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929 ZGB N 57, 67; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. A. 2017, N 214a). Die Frage, ob der Privatkläger berechtigt ist, den Garagenparkplatz Nr. 5 zu benutzen, ist derart umstritten, dass sie zum Anlass der vorliegend zu beurtei- lenden Nötigung wurde. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass der Privatklä- ger über keinen Mietvertrag zur Benutzung des Parkplatzes verfüge, ein sol- cher aber gemäss Stockwerkeigentümerreglement notwendig wäre (KG- act. 12/1, S. 8). Gemäss Stockwerkeigentümerreglement (nachfolgend STWE- Reglement) sind die Einstellplätze für Personenwagen gemeinschaftliches Eigentum (§ 3 STWE-Reglement). Die Einstellplätze sollen markiert und mit der jeweiligen Autonummer des Mieters versehen werden. Diese Vermietung solle zuerst den Stockwerkeigentümern zugutekommen (§ 4 Ziff. 4 Abs. 2 STWE-Reglement). Der Beschuldigte sagte aus, alle Miteigentümer ausser dem Privatkläger hätten einen Mietvertrag für ihren Garagenplatz (U-

Kantonsgericht Schwyz 13 act. 10.0.02, Rz. 205 f.; KG-act. 12, S. 7, Frage 37). Der Mietvertrag für Gara- gen und Autoeinstellplätze des Ehepaares J.________ ist nicht datiert (U- act. 8.1.13). Die „Miete“ erfolgte jedoch ausdrücklich unentgeltlich (Ziff. 4), sodass es sich nicht um ein Mietverhältnis im rechtlichen Sinne handeln kann (Art. 253 OR). Zudem wurde im Mietvertrag vermerkt, dass die Vereinbarung für Garagenordnung vom 27. August 1994 integrierter Bestandteil des Vertra- ges sei (Ziff. 12.2). Die genannte Vereinbarung hält fest, dass sechs Garagen für sechs Eigentümer zur Verfügung stünden, mit deren Einverständnis die Garagen von Ost nach West in der Reihenfolge der Stockwerke zugeteilt und gekennzeichnet würden. Der zugeteilte Garagenplatz stehe dem jeweiligen Eigentümer zur freien Verfügung (U-act. 3.1.06, Beilage 1). Die Vereinbarung spricht demnach von einer Zuteilung und nicht von einer Vermietung der Ga- ragenplätze. Der Privatkläger stützt sich denn auch auf die Vereinbarung für die Garagenordnung vom 27. August 1994 und macht geltend, dass kein wei- terer (Miet-)Vertrag notwendig sei (Vi-act. 19, S. 15). Sodann ist eine Verein- barung betreffend Garagenordnung vom 4. September 1998 vorhanden (U- act. 2.1.24, Beilage). Demnach solle § 4.4.1 nicht mehr mit „Vermietung der Garage“, sondern mit „Zuteilung der Garagen“ betitelt werden. Im geänderten Text wird denn auch die Zuteilung der Einstellplätze erwähnt. Im Widerspruch dazu wird jedoch festgehalten, dass diese Vereinbarung den Mietverträgen vom 16. August 1997 entspreche. Die Gültigkeit beider Vereinbarungen ist umstritten. Die vorhandenen Unterlagen sind widersprüchlich, was zeigt, dass die Rechtslage betreffend die Einstellplätze bereits im Tatzeitpunkt umstritten war. Das Rechtsverhältnis an den Einstellplätzen kann vorliegend nicht absch- liessend geklärt werden, was aber auch nicht notwendig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Berechtigung am Einstellplatz Nr. 5 im Tatzeitpunkt umstrit- ten war, sodass sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seines Handelns nicht auf den Besitzesschutz berufen konnte. bbb) Wer sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gege-

Kantonsgericht Schwyz 14 benen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruchs oder eine wesentliche Erschwe- rung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte (Art. 52 Abs. 3 OR). Dieses Selbsthilferecht ist subsidiär zum Besitzesschutz nach Art. 926 ZGB. Erforderlich ist, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Anspruch ohne die Selbsthilfe vereitelt oder zumindest in seiner Durchsetzung erschwert würde. Nicht zulässig ist Selbsthilfe zur eigenmächtigen Durchset- zung obligatorischer Ansprüche. Sodann ist der Grundsatz der Proportionalität zu bewahren (SCHÖNENBERGER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligati- onenrecht, 2014, Art. 52 OR N 7). Dem Beschuldigten oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft wäre es oh- ne weiteres möglich gewesen, die Rechtslage betreffend die Nutzung des Ga- ragenplatzes Nr. 5 gerichtlich klären zu lassen. Auch wenn der Privatkläger in der Zwischenzeit den Parkplatz weiterhin nutzen würde, wäre ein allfälliger Anspruch der Gemeinschaft, über den Parkplatz zu verfügen, weder gefährdet noch würde dessen Durchsetzung erschwert. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, dass niemand berechtigt sei, auf dem Parkplatz Nr. 5 zu parkieren KG-act. 12, S. 7, Fragen 38 f.). Die Selbsthilfe war demnach unerlaubtes Mit- tel und stand auch nicht im richtigen Verhältnis zum Zweck, den Privatkläger an dessen möglicherweise unberechtigten Nutzung des Parkplatzes Nr. 5 zu hindern, sodass die Tat des Beschuldigten nicht gerechtfertigt war.

h) Folglich machte sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend den Vorfall vom 16. August 2018 schuldig.

3. Der Beschuldigte soll sich weiter der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er am 5. Au- gust 2018 gegenüber H.________ gesagt habe, der Privatkläger sei ein Dieb, und indem er am 6. August 2018 ein Schreiben am Garagentor angebracht

Kantonsgericht Schwyz 15 habe, worin er dem Privatkläger vorgeworfen habe, von der Stockwerkei- gentümergemeinschaft Geld zu stehlen (Anklage Ziffer 2).

a) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt nach Zitierung der Aussagen der Zeugin H.________, des Privatklägers und des Beschuldigten als erstellt (angef. Urteil, E. 5.2.1). Indem der Beschuldigte den Privatkläger gegenüber der Tochter, aber auch (betreffend den Zettel am Garagentor) gegenüber ei- nem unbestimmten Personenkreis als Dieb bezeichnet habe, habe er ihn ei- nes unehrenhaften Verhaltens, das geeignet sei, den Ruf des Privatklägers zu schädigen, beschuldigt und ihn in seiner Ehre verletzt. Die Wortwahl, jeman- den eines Diebstahls zu bezichtigen oder jemanden als Dieb zu bezeichnen, ändere nichts am Umstand, dass beide Ausdrucksweisen geeignet seien, das Opfer zu diskreditieren. Die Bezeichnung als Dieb sei als ehrverletzend anzu- sehen. Selbst wenn der Privatkläger der Stockwerkeigentümergemeinschaft Geld schulde, berechtige dies den Beschuldigten nicht, den Privatkläger als Dieb zu bezeichnen (angef. Urteil, E. 5.2.2). Der Beschuldigte macht geltend, die fragliche Äusserung sei gegenüber der Tochter des Privatklägers erfolgt, die mit den Streitigkeiten ihres Vaters mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft vertraut sei. Es fehle somit an der Äusserung gegenüber einem Dritten. Die Äusserung sei in Anbetracht der Umstände im Zusammenhang mit den ausstehenden Beiträgen des Privatklä- gers gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgt. Sie beziehe sich gerade nicht auf einen allfälligen Charaktermangel. Der Ausdruck „steh- len“ sei im Kontext des zwischen den Parteien zugrundeliegenden Rechts- streits primär erfolgt, um den Standpunkt der Stockwerkeigentümergemein- schaft darzulegen. Der Ausdruck habe insofern keinen Bezug auf rufschädi- gende und durch die Ehrverletzungstatbestände strafrechtlich geschützte Tat- sachen genommen. Die Äusserung sei unter den vorliegenden Umständen derart in den Hintergrund getreten, dass eine Ehrverletzung ausgeschlossen sei. Selbst wenn die Äusserung als abwertend zu betrachten wäre, blieben

Kantonsgericht Schwyz 16 verhältnismässige Übertreibungen straflos respektive ironische satirische Überhöhungen unbeachtlich. Der Angriff müsse überdies auch quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, was bei der Äusserung, er stehle, bei Um- ständen wie den vorliegenden nicht der Fall sein könne. Die Äusserung des Beschuldigten stelle keine Ehrverletzung dar. Zudem sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten die Absicht, sich allfällig ehr- verletzend zu äussern, fehlte (KG-act. 12/1, S. 22-29).

b) Der Beschuldigte gab zu, mit H.________ am 5. August 2018 gespro- chen zu haben (U-act. 10.0.02, Rz. 64 ff.; KG-act. 12, Frage 56). Er habe ge- sagt, dass sie das Verhalten des Privatklägers als Diebstahl betrachten wür- den (U-act. 10.0.02, Rz. 70 f; ähnlich: U-act. 10.0.02, Rz. 90, 97; KG-act. 12, Frage 56). Ein Foto des Schreibens, das der Beschuldigte am 6. August 2018 am Garagentor aufhängte, liegt den Akten bei (U-act. 8.1.07). Der Beschuldig- te gab zu, dieses geschrieben zu haben (U-act. 10.0.02, Rz. 137; Vi-act. 21, Frage 11; vgl. KG-act. 12, Frage 60). Der angeklagte Sachverhalt ist folglich zugegeben und erstellt.

c) Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem an- deren eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der üblen Nachrede schützt die Ehre. Rechtspre- chungsgemäss ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen;

Kantonsgericht Schwyz 17 vgl. auch RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 16). Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinne liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpön- ten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht ein- wandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird (BGE 115 IV 42 E. 1c S. 44 f.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 20 f. mit Hinweisen). Erheblich für das Gericht sind dabei nicht die Wertmassstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern derjenigen, die von der Eingriffs- handlung Kenntnis erhalten. In Bezug auf die Wertigkeit der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen ist somit eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" entscheidwesentlich. Es kommt mit anderen Wor- ten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 mit Hinweis; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 28 mit Hinweisen). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich ge- eignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob die Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_524/2013 vom

2. Oktober 2013, E. 3.1). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehrverletzend (TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 173 StGB N 4; RIKLIN, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 21; je mit div. Rechtsprechungshinweisen). So wurde beispiels- weise die Angabe des Forderungsgrundes in einem Betreibungsbegehren mit

Kantonsgericht Schwyz 18 „Rückerstattung des gestohlenen Geldes vom 16.03.2011“ als ehrverletzender Vorwurf des Diebstahls qualifiziert (Urteil BGer 6B_844/2018 vom 13. Sep- tember 2019 E. 2.2).

d) Eine satirische oder ironische Bedeutung der angeklagten Aussage kann ausgeschlossen werden, weil sich der Beschuldigte an seinen Einver- nahmen nie entsprechend äusserte und auch keine weiteren diesbezüglichen Hinweise ersichtlich sind. Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte zu, ge- genüber H.________ gesagt zu haben, dass er das Verhalten des Privatklä- gers (Nichtbezahlung von Nebenkosten an die Stockwerkeigentümergemein- schaft) als Diebstahl betrachten würde (s.o., E. 3.b). Eine unbefangene Durchschnittsperson musste diese Aussage so auffassen, dass der Beschul- digte dem Privatkläger vorwarf, sich des Diebstahls im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht zu haben. Die Ausführungen im Schreiben, das der Be- schuldigte am 6. August 2018 am Garagentor aufhängte (U-act. 8.1.07), sind im Hinblick auf den ganzen Text von einer unbefangenen Drittperson so zu verstehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger vorwirft, von der Stock- werkeigentümergemeinschaft zu stehlen, weil er angefallene Kosten nicht be- zahlt habe. Der Vorwurf betrifft somit den Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) und damit insofern ein unehrenhaftes Verhalten, als der Beschuldigte dem Privatkläger damit vorwirft, sich zulasten der anderen Stockwerkeigentü- mer unrechtmässig zu bereichern. Die Behauptung des Beschuldigten, er kenne die Feinheiten der deutschen Sprache nicht, der Unterschied zwischen Diebstahl und stehlen sei schwierig (KG-act. 12, S. 10, Frage 60), ändert dar- an nichts. Einerseits bezeichnen beide Worte ein strafbares Verhalten. Ande- rerseits gab der Beschuldigte an, er habe gesagt „in the fact he is stealing form us“ (KG-act. 12, S. 10, Frage 60), was auch im Englischen ein strafbares Verhalten bezeichnet. Zudem weiss der Beschuldigte, dass Diebstahl ein Straftatbestand ist (KG-act. 12, S. 10, Frage 61). Indem der Beschuldigte dem Privatkläger die Begehung eines Straftatbestandes vorwarf, bezichtigte er ihn eines strafbaren, unethischen Verhaltens, was ehrverletzend im Sinne von

Kantonsgericht Schwyz 19 Art. 173 StGB ist. Auch aufgrund des Umstandes, dass umstritten ist, ob der Privatkläger der Stockwerkeigentümergemeinschaft tatsächlich die Bezahlung ausstehender Nebenkosten schuldet und falls ja, in welcher Höhe, war der Beschuldigte gerade nicht berechtigt, dem Privatkläger diesbezüglich ein un- rechtmässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Rechtmässigkeit von Forderungen ist vielmehr vor den Zivilgerichten zu klären. Auch vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Streitigkeiten erscheint die ehrverletzende Äusserung nicht unerheblich. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, der Zeugin und dem Privatkläger mitzuteilen, dass er der Meinung sei, der Privatkläger schulde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Beiträge, ohne den Privatklä- ger darüber hinaus eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen.

e) Des Weiteren setzt der Tatbestand der üblen Nachrede voraus, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber einer Drittperson erfolgt. Als Drittperson wird grundsätzlich jede Person ausser der sich äussernden Person und dem Objekt der Äusserung betrachtet (BGE 145 IV 462 = Pra 109 [2020] Nr. 39, E. 4.3.3). Inwieweit Familienangehörige und weitere Vertrauenspersonen (z.B. Anwalt, Geistliche, Arzt) als Dritte zu bezeichnen sind oder ob Aussagen diesen gegenüber straflos bleiben sollen, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Als Kriterium für eine Vertrauensposition wird insbesondere die Bindung an eine Geheimhaltungspflicht aufgeführt (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 173 StGB N 4). Es müsse möglich sein, sich gegenüber Ver- trauenspersonen frei äussern zu können, ohne fürchten zu müssen, sich we- gen Ehrverletzung strafbar zu machen (YOUSSEF, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 183 StGB N 4). Vorausgesetzt werde, dass die Äusserungen dazu dienen, sein Herz auszuschütten (BGE 145 IV 462 = Pra 109 [2020] Nr. 39, E. 4.3.3; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 4). Die Drittperson muss somit in einem Vertrauensverhältnis zur be-

Kantonsgericht Schwyz 20 schuldigten Person stehen, sodass die beschuldigte Person darauf vertrauen darf, dass die Drittperson die Aussagen vertraulich behandelt. Am 5. August 2018 äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der Tochter des Privatklägers. Das Verwandtschaftsverhältnis der Drittperson bestand dem- nach zum Privatkläger und nicht zum Beschuldigten, weshalb sich dieser nicht auf ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Drittperson berufen kann. Die blosse Tatsache, dass die angesprochene Person die Tochter eines Nachbarn ist, vermag noch kein derart enges Vertrauensverhältnis zu begrün- den, dass die Straflosigkeit der Ehrverletzung gerechtfertigt wäre. Das am

6. August 2018 am Garagentor aufgehängte Schreiben konnte mindestens von sämtlichen Stockwerkeigentümern wahrgenommen werden. Bereits die Anzahl der mutmasslichen Drittpersonen (mindestens fünf Stockwerkeigen- tumsparteien mit zum Teil mehreren Personen, Besucher etc.) schliesst eine vertrauliche Behandlung der schriftlichen Äusserungen aus. Ein besonders enges Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu diesen Drittpersonen wird weder behauptet noch sind entsprechende Hinweise ersichtlich. Im Gegenteil lassen die offensichtlichen (teilweise gerichtlichen) Auseinandersetzungen darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte gerade nicht auf die Vertrau- lichkeit seiner Äusserungen berufen durfte. Das Tatbestandselement der Aus- sage gegenüber einer Drittperson ist damit ebenfalls gegeben, sodass der objektive Tatbestand insgesamt für beide Taten erfüllt ist.

f) In subjektiver Hinsicht muss der Tatbestand vorsätzlich erfüllt sein, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss wissen, dass seine Äusserung geeignet ist, den Ruf des Verletzten zu schädigen und er muss die Äusserung vorsätzlich an einen Dritten gelangen lassen. Nicht erforderlich ist, dass er sich der Unwahrheit seiner Äusserung bewusst war oder dass er in Beleidigungsabsicht handelte (STRATEN-

Kantonsgericht Schwyz 21 WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafta- ten gegen Individualinteressen, 7. A. 2010, § 11 N 27; RIKLIN, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 9-11). Obwohl der Beschuldigte wusste, dass Diebstahl ein Straftatbestand ist, warf er dem Privatkläger ein entsprechendes Verhalten vor. Er musste mindestens in Kauf nehmen, dass auch in der deutschen Sprache „stehlen“ als strafbares Verhalten verstanden werden musste. Sodann erforderte das Schreiben vom

6. August 2018 ein überlegtes, bewusstes Vorgehen. Der Beschuldigte nahm damit mindestens in Kauf, den Ruf des Privatklägers zu verletzen. Er handelte damit bei beiden Taten mindestens eventualvorsätzlich.

g) Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Grundsätzlich ist die beschuldigte Person zu diesen Entlastungsbeweisen zuzulassen. Diese Möglichkeit darf ihr nur ausnahmsweise verweigert werden. Zum Entlastungsbeweis wird die beschuldigte Person nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zugelassen, wenn sie die ehrverletzenden Äusserungen einerseits ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interes- se) und andererseits in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzu- werfen, vorbrachte (Beleidigungsabsicht). Diese beiden Voraussetzungen der Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112, E. 3.1). Eine Beleidigungsabsicht kann dem Beschuldigten nicht als überwiegende oder gar einzige Motivation vorgeworfen werden. Zumindest ist ihm zugute zu halten, dass er als Fernziel auch die Vergrösserung des behaupteten Scha- dens der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch weitere, angeblich vom

Kantonsgericht Schwyz 22 Privatkläger verursachte, aber nicht bezahlte Nebenkosten, verhindern wollte. Die Auseinandersetzung um die angeblich ausstehenden Zahlungen des Pri- vatklägers veranlassten den Beschuldigten, den Privatkläger des Diebstahls zu bezichtigen. Folglich ist der Beschuldigte zu den Entlastungsbeweisen zu- zulassen. aa) Die Vorinstanz erwog zu den Entlastungsbeweisen, der Wahrheitsbe- weis wäre nur durch eine Verurteilung des Privatklägers wegen Diebstahls möglich, was nicht vorliege. Ernsthafte Gründe oder die Wahrung öffentlicher Interessen, welche die Bezeichnung des Beschuldigten als Dieb (im Sinne des Gutglaubensbeweises) rechtfertigen würden, lägen nicht vor (angef. Urteil, E. 5.2.2). Der Beschuldigte bringt vor, er habe die Äusserungen offensichtlich in Bezug auf die Schulden bzw. offenen Beiträge des Privatklägers gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft getätigt. Der Privatkläger habe seit Jahren keine Beiträge bezahlt und benutze seine Wohnung damit auf Kosten der an- deren Stockwerkeigentümer. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom

4. Mai 2020, das auf dem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom

22. Oktober 2018 beruhe, schulde der Privatkläger der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft mindestens Fr. 24‘438.50 nebst Zins. Auch dem Protokoll der Strassen-Miteigentümergemeinschaft G.________ vom 4. Mai 2019 zufolge schulde der Privatkläger der Stockwerkeigentümergemeinschaft Geld. Er habe dies dem Privatkläger auch ausserhalb des Zivilprozesses zum Vorwurf ma- chen dürfen. Damit habe ein begründeter Anlass zur Äusserung bestanden. Er habe die ausstehenden Zahlungen als „stehlen“ gewertet, weil die Stockwerk- eigentümer durch das Verhalten des Privatklägers eine Wertminderung erlit- ten. Von einem juristischen Laien könne nicht verlangt werden, dass er die Tatbestandsmerkmale von Art. 139 StGB kenne. Er sei in den USA geboren und aufgewachsen, die deutsche Sprache sei für ihn eine Fremdsprache. Er habe ernsthafte Gründe gehabt, die gemachten Beschuldigungen für zutref-

Kantonsgericht Schwyz 23 fend zu halten. Seine Auffassung sei auch vom Verwalter der Stockwerkei- gentümergemeinschaft geteilt worden. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau habe mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. Januar 2018 für den Be- trag von Fr. 29‘586.15 die Eintragung eines provisorischen Pfandrechts gut- geheissen, sodass er an die Richtigkeit seiner Äusserung habe glauben dür- fen. Mit dem Gutglaubensbeweis liege offensichtlich ein Rechtfertigungsgrund vor (KG-act. 12/1, S. 32-36). bb) Der Wahrheitsbeweis betrifft die der Äusserung zugrundeliegenden Tat- sachen. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt wurden (TRECHSEL/LIEBER, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14; BGE 102 IV 181). Die beschuldigte Person trifft die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äusserungen (RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 13; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14). Der Wahrheitsbe- weis für den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden, es sei denn, gegen die betroffene Person könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (vgl. BGE 116 IV 31, E. 4; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14; YOUSSEF, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 16). Der Wahrheitsbeweis scheitert bereits daran, dass der Beschuldigte keinen den Privatkläger wegen Diebstahls verurteilenden Entscheid einreichen konn- te. Ferner setzt der Straftatbestand des Diebstahls voraus, dass sich die be- schuldigte Person mit der Wegnahme der fremden Sache unrechtmässig be- reichern will (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Wegnahme einer fremden Sache dürf- te vorliegend kein Thema sein. Bei der umstrittenen Forderung steht darüber

Kantonsgericht Schwyz 24 hinaus gerade nicht fest, ob die Nichtleistung der Zahlung unrechtmässig ist. Falls sich der Privatkläger zu Recht weigerte, die von der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft verlangten Kosten zu bezahlen, wäre er auch nicht berei- chert. Diese Umstände waren im Tatzeitpunkt umstritten und mussten bzw. müssen durch ein Zivilgericht geklärt werden. Solange diesbezüglich kein straf- oder zivilrechtlicher Entscheid vorliegt, konnte der Beschuldigte somit den Wahrheitsbeweis betreffend den Vorwurf des Diebstahls nicht er- bringen. Der Beschuldigte verneinte denn auch die Frage des Staatsanwaltes, ob es ein rechtskräftiges Urteil gebe, wonach der Privatkläger ihm Geld schul- de bzw. des Diebstahls schuldig gesprochen worden sei (U-act. 10.0.02, Rz. 108). cc) Beim Gutglaubensbeweis ist nachzuweisen, dass die beschuldigte Per- son ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die be- schuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternahm, um die Wahrheit der ehrverlet- zenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (YOUSSEF, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 18). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter Berücksichtigung des Einzelfal- les (insb. der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsab- sicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen (RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21). Als Beweismittel sind nur Tatsachen zulässig, die der beschuldigten Person im Zeitpunkt ihrer Äusserung bereits bekannt waren. Auch hier trifft die Beweislast die beschul- digte Person (RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21).

Kantonsgericht Schwyz 25 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob sich der Privatkläger des Diebstahls strafbar gemacht habe, guten Glaubens ge- wesen sein könnte. Ferner ist auch ein Glaube, dass der Privatkläger der Stockwerkeigentümergemeinschaft tatsächlich Schulden habe und diese nicht begleiche, zum Tatzeitpunkt fraglich. Die Beilagen zur Eingabe des Beschul- digten vom 10. Oktober 2019 (U-act. 2.1.08, 2.1.10-2.1.14), abgesehen vom Betreibungsbegehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen den Pri- vatkläger vom 12. Dezember 2014 (U-act. 2.1.09), das Urteil des Bezirksge- richts Gersau vom 4. Mai 2020 betreffend Anfechtung von Versammlungsbe- schlüssen und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (Beilage 1 zu Vi-act. 20) sowie das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom

4. Mai 2019 (Beilage 3 zu Vi-act. 20) entstanden erst nach den angeklagten Taten, sodass diese nicht für den Gutglaubensbeweis hinzugezogen werden können. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. Januar 2018 betreffend provisorische Ein- tragung eines Pfandrechts (ZES 2017 28; U-act. 6 der beigezogenen Akten) im Tatzeitpunkt zufolge Weiterzuges an das Kantonsgericht noch nicht rechts- kräftig war (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts ZK2 2018 18 vom 22. Oktober 2018 in U-act. 9 der beigezogenen Akten). Der Beschuldigte sagte aus, der Privatkläger bezahle seit mehreren Jahren keine Betriebskosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Er schulde der Gemeinschaft gemäss Abrechnung des Jahres 2015 Fr. 49’050.05 (U- act. 8.1.10, Frage 9). In der eingereichten, mit „WSP 2015“ betitelten Tabelle ist für den Privatkläger in der Spalte Einzahlung ein Betrag von Fr. 43’902.40, in der Spalte Auszahlung ein Betrag von Fr. -5'147.67 und in der Spalte netto ein Betrag von Fr. 49'050.05 verzeichnet (U-act. 8.1.14, S. 1). Weshalb der Nettobetrag höher ist als die Differenz der Ein- und Auszahlungen ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem ist der Nettobetrag positiv, sodass der Privatkläger gemäss dieser Tabelle keine offenen Beträge zu haben scheint.

Kantonsgericht Schwyz 26 Sodann sagte der Beschuldigte aus, seine Frau sei für die Buchhaltung (der Stockwerkeigentümergemeinschaft) zuständig. Der Privatkläger habe seit mindestens 2008 seinen Beitrag nicht bezahlt. Jahrelang. Er betrachte das als Diebstahl, wenn er seine Rechnungen nie bezahle mit der Absicht, das nie zu bezahlen (U-act. 10.0.02, Rz. 116 ff.). Auch vorinstanzlich gab der Beschuldig- te an, der Privatkläger habe Ausstände von mehr als zehn Jahren. Diese Rechnungen seien jetzt verjährt, sie würden das Geld nie zurückbekommen (Vi-act. 21, S. 6, Frage 11). Zweitinstanzlich antwortete der Beschuldigte, er habe Frau H.________ am 5. August 2018 erklärt, dass die Betriebskosten für diese Wohnung seit damals fünf Jahren nicht bezahlt seien. Der Privatkläger habe sich seit damals zehn Jahren geweigert, die Strassengemeinschaftsbei- träge zu bezahlen. Dieses Geld müssten alle anderen bezahlen. Sie würden glauben, dass der Privatkläger keinen Plan habe, das Geld zurückzubezahlen. Deshalb würden sie sein Verhalten als Diebstahl betrachten (KG-act. 12, S. 9 f., Frage 57). Der in dieser Hinsicht beweisbelastete Beschuldigte belegte seine Behaup- tungen, dass seine Ehefrau die Buchhaltung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft erledige, und dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt seit mehreren Jahren keine Beiträge an die Gemeinschaft bezahlt habe, was er gewusst habe, nicht. Er führt nicht aus, inwiefern er seiner Informations- und Sorgfalts- pflicht nachgekommen sei, um zu überprüfen, dass der Privatkläger der Ge- meinschaft tatsächlich seit mehreren Jahren ausstehende Beiträge schulde. Es wäre ihm zumutbar gewesen, nachzuweisen, dass er sich vor den Tatzeit- punkten beim Verwalter über angebliche Ausstände erkundigte oder dass er beispielsweise Einsicht in die Buchhaltung der Stockwerkeigentümergemein- schaft verlangt hätte oder dass die angeblichen Ausstände an den Versamm- lungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft thematisiert wurden. Hinweise, dass der Beschuldigte prüfte, ob der Privatkläger einen Diebstahl begangen habe oder die mutmasslichen Ausstände unrechtmässig sind, sind ebenfalls keine ersichtlich. Demzufolge belegte der Beschuldigte nicht, dass er sämtli-

Kantonsgericht Schwyz 27 che ihm zumutbaren Schritte unternahm, um die Wahrheit seiner ehrverlet- zenden Äusserung zu prüfen, damit er sie als gegeben erachten durfte, so- dass der Gutglaubensbeweis misslingt. dd) Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 StGB schuldig.

4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) betreffend den Vorfall vom 6. August 2018. Er ist schuldig zu sprechen der Nötigung (Art. 181 StGB) betreffend den Vorfall vom

16. August 2018 und der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziffer 1 StGB) betreffend die Vorfälle vom 5. und 6. August 2018. Die Anklagebehörde beantragt die Bestrafung des Beschuldigten für sämtliche angeklagten Delikte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 350.00 und einer Busse von Fr. 3'500.00 (KG-act. 12/2, S. 2). Der Beschuldigte äus- serte sich nicht zur Strafzumessung.

a) Hat die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Straf- zumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Demnach ist zuerst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (sog. Asperationsprinzip). Das Höchstmass der an- gedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Da- bei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind für verschiedene Delikte ungleichartige Strafen angezeigt, so werden diese hingegen kumulativ ausgefällt (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2).

Kantonsgericht Schwyz 28 Der Strafrahmen der Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB). Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe liegt bei drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch wenn die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sankti- onen im Regelfall jene zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der betroffenen Person eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Das Gericht hat somit zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände auch für die Nötigung am 16. August 2018 eine Geldstrafe noch angemessen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 467). Die Nötigung vom 16. August 2018 ist aufgrund der Tatumstände als leicht zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint nicht derart schwer, dass eine Frei- heitsstrafe notwendig erschiene. Zudem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (U-act. 1.1.01). Demnach ist auch für die Nötigung eine Geldstrafe auszufäl- len, sodass eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen ist.

b) Zunächst ist für die Nötigung als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe zu bestimmen. Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Verschulden der beschuldigten Person (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen der beschuldigten Person sowie danach bestimmt, wie weit die beschuldigte Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB),

Kantonsgericht Schwyz 29 soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe be- einflussen (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 40). Die Nötigungshandlung bestand darin, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger die Einfahrt in den Garagenplatz Nr. 5 mit dessen Fahrzeug versperrte. Zu Fuss konnte der Privatkläger die Garage via das Garagentor Nr. 1 betreten. Die Tat fand im Sommer statt und vor der Garage befanden sich Aussenpark- plätze, die der Privatkläger benutzen konnte. Der Beschuldigte handelte als stellvertretender Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft mindestens auch im (vermeintlichen) Interesse dieser, d.h. nicht nur egoistisch. Die krimi- nelle Energie für das Anbringen des Vorhängeschlosses bzw. der Kette an den Schwingarmen war gering. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.

c) Diese Einsatzstrafe ist um die Strafe für die beiden üblen Nachreden zu erhöhen. Das Anbringen des Schreibens am Garagentor vom 6. August 2018 erscheint insofern etwas schwerwiegender, als diese Äusserung schriftlich und damit überlegt erfolgte sowie ein unbestimmter Personenkreis davon Kenntnis nehmen konnte. Die kriminelle Energie war jedoch auch hier eher gering. Hinzu kommt, dass beide Äusserungen vor dem Hintergrund jahrelan- ger Spannungen unter den Stockwerkeigentümern zu sehen sind. Schliesslich ist dem Beschuldigten in geringem Masse seine ursprüngliche Fremdspra- chigkeit anzurechnen. Insgesamt erscheint in Anwendung des Asperations- prinzips eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen für die Tat am 5. August 2018 und von 6 Tagessätzen für diejenige am 6. August 2018 angemessen.

d) Täterbezogene Gründe, aufgrund denen die verschuldensangemessene Gesamtstrafe zusätzlich und zwingend herauf- oder herabgesetzt werden oder die Strafart geändert werden muss, sind nicht ersichtlich.

Kantonsgericht Schwyz 30

e) Die Höhe des Tagessatzes beträgt mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen der beschuldigten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der beschuldigten Person durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch Sozialversiche- rungsleistungen (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die der beschuldigten Person wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was sie gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Un- fallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätz- lich zwischen 15-30 % (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Der Beschuldigte ist pensioniert (KG-act. 12, S. 4, Frage 5). In der Steuerer- klärung 2017 deklarierte er zusammen mit seiner Ehefrau ein Nettoeinkom- men inklusive Wertschriftenerträge und Eigenmietwert von Fr. 167'558.00, d.h. monatlich Fr. 13'963.15 (U-act. 1.1.04). An der Berufungsverhandlung gab er an, sein Einkommen betrage (zusammen mit demjenigen der Ehefrau von Fr. 30'000.00) Fr. 8'000.00 bis Fr. 10'000.00 (KG-act. 12, S. 4, Frage 9 und S. 5, Frage 18). Eine AHV-Rente beziehe er erst in zwei Monaten (KG- act. 12, S. 4, Frage 8). Er bestätigte ein Nettovermögen von ca. Fr. 8 Mio. (KG-act. 12, S.4, Fragen 12, 15). Angesichts dieser Angaben rechtfertigt es sich, ein Einkommen von rund Fr. 10'000.00 zuzüglich Vermögensverbrauch

Kantonsgericht Schwyz 31 von Fr. 3'900.00 pro Monat anzurechnen. Nach Anrechnung eines Pauschal- abzuges von 20 % sowie einen Abzug für die Ehefrau von 15 % erweist sich ein Tagessatz von Fr. 350.00 angemessen.

f) Folglich ist die Geldstrafe auf 30 Tagessätze à Fr. 350.00 festzulegen. Sodann ist zu prüfen, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird grundsätzlich eine gute Prognose vermutet und le- diglich bei einer Schlechtprognose der bedingte Vollzug verwehrt. Prognose- kriterien sind insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, allfällige Vortaten, der Leumund, das Nachtatverhalten und die Wirkung der Strafe. Es geht um die Frage, ob sich die beschuldigte Person dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, 4. A. Zürich/St. Gallen 2021, Art. 42 StGB N 8). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (U-act. 1.1.01). Hinweise, wonach sein Leumund beeinträchtigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte und der Privatkläger sind zwar immer noch Stockwerkeigentümer der betrof- fenen Liegenschaft und die Auseinandersetzungen betreffend die Beiträge des Privatklägers scheinen noch nicht definitiv entschieden zu sein, sodass weiterhin ein gewisses Konfliktpotential besteht. Es ist aber zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich durch eine bedingte Geldstra- fe beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten lässt. Eine eigentliche Schlechtprognose muss ihm bloss aufgrund der fortbestehenden Rechtsbe- ziehung zum Privatkläger nicht attestiert werden. Demnach ist der bedingte Vollzug zu gewähren.

Kantonsgericht Schwyz 32

g) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der schuldigen Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der be- dingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein Fünftel (BGE 146 IV 145, E. 2.2 mit Hinw.). Vor dem Hintergrund, dass mit der fortbestehenden nachbarschaftlichen und sachenrechtlichen Rechtsbeziehung des Beschuldigten zum Privatkläger wei- terhin ein gewisses Potential für verbale Auseinandersetzungen besteht und dass der Beschuldigte nicht einzusehen scheint, dass er dem Privatkläger ein deliktisches Verhalten vorwarf, erscheint es notwendig, dem Beschuldigten mit einer unbedingten Verbindungsbusse aufzuzeigen, dass er sich in Zukunft bewähren muss. Angesichts des geringen Verschuldens erweist sich eine Busse von Fr. 1‘050.00 als angemessen. Demzufolge ist die Geldstrafe um drei Tagessätze auf 27 Tagessätze zu reduzieren, damit die Strafen insge- samt dem Verschulden entsprechen.

5. Der Privatkläger beantragt mit seiner Berufung die Zusprechung der vollen Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichts- verfahren (KG-act. 3, STK 2021 26).

a) Die Vorinstanz erwog, der Sachverhalt sei überschaubar und die sich stellenden Rechtsfragen erschienen nicht als komplex. Grundsätzlich obliege es der Staatsanwaltschaft, den Strafanspruch geltend zu machen, was bei der Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu berücksichtigen

Kantonsgericht Schwyz 33 sei. Das Gesetz spreche von einer angemessenen Entschädigung für not- wendige Aufwendungen. Dies sei auch bei der Bemessung der Kostennote der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu beachten. Damit werde dem Vertreter des Privatklägers eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2‘000.00 zugesprochen und dem Beschuldigten auferlegt (angef. Urteil, E. 8). Der Privatkläger macht geltend, er habe bei der Staatsanwaltschaft am

13. August 2020 eine Kostennote über Fr. 1‘976.60 und vor dem Bezirksge- richt am 10. Februar 2021 eine solche über Fr. 3‘785.75 eingereicht. Der Ge- samtbetrag rechtfertige sich im Hinblick auf eine effiziente Vertretung und ent- spreche den Tarifen. Die Straffälle seien insbesondere auch aufgrund der notwendigen, aber nicht vollumfänglich möglichen Abgrenzung zwischen Zivil- und Strafrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von erheblicher Kom- plexität. Der Beschuldigte sei ebenfalls anwaltlich vertreten und das Plädoyer der Verteidigung äusserst umfangreich. Die Pflicht der Parteien, persönlich zu erscheinen, sowie die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verdeutlichten dies ebenfalls. Zudem sei die Untersuchung für den Strafkläger von grossem Inter- esse. Dem Strafverfahren sei ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen, verschiedene Zivilverfahren seien bereits geführt worden und mehrere seien noch hängig. Die von der Verteidigung stets angestrebte Verflechtung des Strafrechts mit dem Zivilrecht führe zudem zu einer rechtlich äusserst an- spruchsvollen und belastenden Situation für den Privatkläger. Damit handle es sich bei den Anwaltskosten des Privatklägers um notwendige Aufwendungen (KG-act. 3, STK 2021 26).

b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die beschuldig- te Person verurteilt, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Sie ist somit für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Die Aufwendungen im Sinne von

Kantonsgericht Schwyz 34 Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.1). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Pri- vatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache und Verurteilung einer beschuldigten Person beigetragen hat (WEH- RENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 433 StPO N 109).

c) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungsbehörde und dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Die an die Anklagebehörde eingereichte Kostennote vom 13. August 2020 (U-act. 3.1.18) weist bei einem Aufwand von 9.92 Stunden à Fr. 180.00 ein Total von Fr. 1‘976.60 auf (inkl. Auslagen und MWST). Die vorinstanzlich aufgelegte Kostennote vom 10. Februar 2021 (Vi-act. 19, Beilage) über einen Aufwand von 17.61 Stunden à Fr. 180.00 (für den Rechtsanwalt) und von 1.75 Stunden à Fr. 150.00 (für die juristische Mitarbeiterin) beträgt total Fr. 3‘785.75 (in- kl. Auslagen und MWST). Grundsätzlich liegt der geltend gemachte Aufwand innerhalb des Tarifrahmens. Zu prüfen ist aber, welcher Aufwand im Sinne von Art. 433 StPO notwendig war.

d) Zunächst ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Umfang des Frei- spruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung am 6. August 2018 un- terliegt, sodass von vorneherein nicht der gesamte Aufwand zu entschädigen ist. Betreffend die Schuldsprüche erweist sich das Verfahren weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex. Der Privatkläger hatte lediglich den tatsächlichen Geschehensablauf für den Vorfall vom 16. August 2018 zu schildern, was er denn auch bei der polizeilichen Einvernahme ohne Beisein einer Rechtsvertretung einwandfrei tun konnte (vgl. U-act. 8.1.02). Sodann oblag die Abklärung der zivilrechtlichen Berechtigung am Garagenplatz im

Kantonsgericht Schwyz 35 Hinblick auf den Tatbestand der Nötigung primär nicht dem Privatkläger, son- dern der Anklagebehörde. Der Privatkläger reichte zwar die Vereinbarung vom

27. August 1994 (und ein dazugehöriges Protokoll des Vermittlervorstandes) ein (Beilage zu U-act. 3.1.06). Dies erfolgte jedoch auf entsprechende Auffor- derung durch die Staatsanwaltschaft hin (vgl. U-act. 9.0.01), was der Privat- kläger auch ohne anwaltliche Vertretung hätte tun können. Grundsätzlich war demnach eine Rechtsvertretung nicht zwingend notwendig. Die Staatsanwalt- schaft zeigte den Parteien am 12. November 2019 an, dass sie das Verfahren einstellen wolle (U-act. 14.0.01). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 be- gründete der Privatkläger, weshalb aus seiner Sicht keine Gründe für eine Verfahrenseinstellung vorlägen (U-act. 3.1.13). Daraufhin führte die Staatsan- waltschaft das Verfahren weiter (U-act. 9.0.06). Somit ist davon auszugehen, dass die Intervention des Privatklägers zur Weiterführung und schlussendlich zur Verurteilung des Beschuldigten beitrug. In diesem Sinne war der anwaltli- che Aufwand notwendig. Im erstinstanzlichen Verfahren verweigerte der Pri- vatkläger seine Einvernahme (Vi-act. 21, S. 7). Anderweitig trug er nicht zum Verfahrensgang bei. Der im erstinstanzlichen Verfahren generierte Aufwand war demnach nicht notwendig. Zu entschädigen ist folglich nur der notwendige Aufwand im Untersuchungsverfahren. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘000.00 erscheint dabei angemessen, sodass die Be- rufung des Privatklägers abzuweisen ist.

6. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Anklagebehörde ist das vorinstanzli- che Urteil aufzuheben und neu zu formulieren.

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seiner Berufung betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung am 6. August 2018, unterliegt aber grösstenteils. Die Anklagebehör- de obsiegt ebenfalls teilweise mit ihrer Anschlussberufung, weil die Strafe er-

Kantonsgericht Schwyz 36 höht wird. Diesbezüglich unterliegt der Beschuldigte. Die Berufung des Privat- klägers betreffend seine Entschädigung wird vollständig abgewiesen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil an- sonsten identifizierte. Insgesamt kann der Beschuldigte als zu 80 % unterlie- gend angesehen werden. Das Unterliegen des Privatklägers mit seiner Beru- fung ist mit 20 % zu veranschlagen. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Privatklä- ger aufzuerlegen.

b) Sodann ist der Beschuldigte für den Freispruch vom Vorwurf der Nöti- gung am 6. August 2018 zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist mangels Antragsdelikts nicht zulas- ten des Privatklägers zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vor dem Kantonsgericht beträgt das Honorar in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Beschuldigte reichte eine Kosten- note über das gesamte Strafverfahren ein. Nach Abzug des Aufwandes für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren beträgt der Auf- wand im Berufungsverfahren 14 Stunden 30 Minuten à Fr. 250.00 und die geltend gemachte Entschädigung total Fr. 3'947.12 (inkl. Auslagen und MWST). Dies liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint für die Beru- fungserklärung (KG-act. 1, STK 2021 25) sowie die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung inklusive Ausarbeitung des ausführlichen Plädoyers (KG- act. 12 und 12/1) als angemessen. Dem Beschuldigten ist zulasten des Staa- tes eine Entschädigung von 20 %, d.h. Fr. 789.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 37 beschlossen: Die Verfahren STK 2021 25 und STK 2021 26 werden vereinigt. erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, teilweiser Gutheis- sung der Anschlussberufung der Anklagebehörde und Abweisung der Beru- fung des Privatklägers wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 17. Februar 2021 (SEO 2020 01) aufgehoben und wie folgt er- setzt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB betreffend den Vorfall vom 6. August 2018.

2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend den Vorfall vom 16. August 2018;

b) der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 StGB.

3. Für die Vergehen gemäss Ziffer 2 wird der Beschuldigte bestraft mit

a) einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen à Fr. 350.00;

b) einer Busse von Fr. 1‘050.00.

Kantonsgericht Schwyz 38

4. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Bus- se wird auf drei Tage festgelegt.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Kosten bis zum Erlass des Strafbefehls von Fr. 2‘013.00;

b) den Kosten ab erfolgter Einsprache inkl. Vertretung der Anklage von Fr. 1’160.00;

c) den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 (Auslagen Dolmet- scher, Zeuge, Gericht, ohne Kosten für die Redaktion, Ausferti- gung und Versand des begründeten Entscheides) sowie weiteren Fr. 2’100.00 für die Begründung des Entscheides; werden dem Beschuldigten zu 80 % auferlegt und gehen im Übrigen zu- lasten des Bezirks.

6. Der Beschuldigte wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2‘348.65 entschädigt.

7. Der Beschuldigte hat den Privatkläger reduziert mit Fr. 2‘000.00 zu ent- schädigen.

8. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4‘800.00 (inkl. Anklagever- tretungskosten von Fr. 800.00, exkl. Übersetzungskosten) werden zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Privatkläger auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird reduziert mit Fr. 789.45 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 39

10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

11. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug), die KOST (teilweiser Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 12. April 2022 kau